Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuern können niedriger festgesetzt werden. Das bedeutet, dass nicht die nach § 38 AO durch Tatbestandsverwirklichung entstandene Steuer, sondern eine geringere Steuer festgesetzt wird. Die Steuer kann bis zu einem Betrag von 0 Euro gesenkt werden, bei der USt auch darunter. Steuervergütungen, auf die § 163 AO sinngemäß anwendbar ist, sind höher festzusetzen, als sie entstanden sind; da sich allerdings verbietet, eine Steuervergütung festzusetzen, obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, beschränkt sich die Gewährung einer Steuervergütung aus Billigkeitsgründen auf Fälle, in denen formelle Mängel anderenfalls zur Versagung der Vergütung führen würden (Loose in Tipke/Kruse, § 163 AO Rz. 11; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 163 AO Rz. 62).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge