Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 226 Abs. 2 AO kann mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind. Die Abweichung von § 215 BGB ist dadurch bedingt, dass die Verjährung im Steuerrecht im Unterschied zum bürgerlichen Recht Erlöschenswirkung hat (§§ 214 BGB, 47 AO).

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