Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 62 Abs. 6 FGO regelt in erster Linie die Frage des Nachweises der Vollmacht und die Folgen eines Mangels. Nicht erfasst sind die Erteilung, die Form und der Inhalt einer Vollmacht. Die Erteilung kann formlos erfolgen – sie beruht auf einem Auftrag (§§ 662ff. BGB) oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675ff. BGB) und kann formlos erteilt werden (BFH v. 20.12.2006, III E 7/06, juris; Stapperfend in Gräber, § 62 FGO Rz. 6; Spindler in HHSp, § 62 FGO Rz. 40; Loose in Tipke/Kruse, § 62 FGO Rz. 17). Dies gilt auch für eine Untervollmacht (BFH v. 23.03.2010, IV B 28/09, BFH/NV 2010, 1242). Erteilt wird die Prozessvollmacht durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber demjenigen, der bevollmächtigt werden soll, oder dem Gericht oder dem Prozessgegner gegenüber (BFH v. 20.07.1991, BStBl II 1991, 848). Wirksam wird die Erklärung mit ihrem Zugang beim Erklärungsgegner. Die Erteilung der Vollmacht ist Verfahrenshandlung; sie setzt Beteiligten- und Prozesshandlungsfähigkeit (§§ 57, 58 FGO) voraus.

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