Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenstand der Außenprüfung ist die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. (s. auch § 199 Abs. 1 AO), d. h. die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte sowie die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 BpO – Anh. 3; BFH v. 08.07.2009, XI R 64/07, BStBl II 2010, 4). Als steuerliche Verhältnisse des Stpfl. ist die Summe aller für die Durchführung der Besteuerung maßgebenden Tatbestandsmerkmale i. S. des § 38 AO zu verstehen, d. h. alle steuerlich relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Stpfl. Das bezieht den potenziellen Stpfl. mit ein (s. § 193 AO Rz. 7). Die Außenprüfung darf daher nicht zu anderen Zwecken wie z. B. der Überprüfung der Einhaltung der Buchführungspflicht durchgeführt werden (BFH v. 24.04.1985, IV R 10/85, BStBl II 1985, 702) oder sich auf die Verhältnisse Dritter erstrecken, es sei denn, dies sei wie in § 194 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 AO ausdrücklich geregelt. Außersteuerliche Gesichtspunkte dürfen ebenfalls nicht Gegenstand der Außenprüfung sein (BFH v. 28.09.2011, VIII R 8/09, BStBl II 2012, 395).

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