Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 156 Abs. 1 AO ermächtigt das BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung, nach der bei einer Abweichung von der bisherigen Steuer bis 25 Euro eine Steuerfestsetzung oder eine Korrektur der Steuerfestsetzung unterbleibt. Die Zulässigkeit beruht auf Art. 80 Abs. 1 GG. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur dann nicht, wenn sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Zölle und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betrifft (s. Art. 80 Abs. 2 GG). Soweit sich entsprechende Regelungen in Einzelgesetzen befinden (z. B. § 22 ErbStG) gehen sie der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung vor.

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