Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO übernimmt wörtlich § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. Erfüllung bedeutet Begleichung der Schuld, hinsichtlich der das Gesamtschuldverhältnis besteht. Gleichgültig ist, ob die Erfüllung durch freiwillige Zahlung oder im Vollstreckungsweg erfolgt. Hat ein Gesamtschuldner die gegen ihn unanfechtbar festgesetzte Steuer getilgt, darf deshalb gegen einen anderen Gesamtschuldner kein Steuerbescheid mehr erlassen werden, selbst wenn er dies beantragt (BFH v. 04.06.1975, II R 7/73, BStBl II 1975, 895). Zur Tilgung s. §§ 224, 225. Wird zusammenveranlagte Einkommensteuer von einem Ehegatten getilgt, kann das FA mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Ehegatten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt ist. Das hat zur Folge, dass im Falle einer späteren Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO beide Ehegatten gemeinsam berechtigt sind (BFH v. 15.11.2005, VII R 16/05, BStBl II 2006, 453).

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch wenn im Wege der Aufrechnung durch einen der Gesamtschuldner bzw. gegenüber einem der Gesamtschuldner die Schuld zum Erlöschen gebracht wird, wirkt dies auch für die übrigen Gesamtschuldner (s. § 44 Abs. 2 Satz 2 AO erste Alternative).

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird gesamtschuldnerisch die Leistung von Sicherheiten geschuldet, wirkt die Sicherheitsleistung durch einen der Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner (§ 44 Abs. 2 Satz 2 AO zweite Alternative).

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