Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Personenkreis, dem das beruflich bedingte Verweigerungsrecht zusteht, ist in Abs. 1abschließend genannt. Es handelt sich also nicht um eine nur beispielhafte Aufzählung, sodass sich andere Berufsgruppen nicht auf ein berufsbedingtes Aussageverweigerungsrecht berufen können. Deshalb steht auch Mitarbeitern von Kreditinstituten kein Auskunftsverweigerungsrecht zu (BFH v. 09.08.1999, VII B 332/98, BFH/NV 2000, 75; FG SAnh v. 20.08.2014, 2 K 867/13, EFG 2015, 2098) auch zum sog. Bankgeheimnis s. § 30a AO Rz. 1). Ob eine Person zum geschützten Personenkreis gehört, richtet sich in der Regel nach berufsrechtlichen Regelungen, wie z. B. für Rechtsanwälte nach der BRAO, für Notare nach der BNotO, für Steuerberater nach dem StBerG und für Wirtschaftsprüfer aus der WPO. Eine Sonderstellung nimmt insoweit § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO ein, der ungeachtet ihrer beruflichen Stellung allen Personen ein Auskunftsverweigerungsrecht zubilligt, die an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig beteiligt sind. Auf diese Weise wird die durch Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit gewährleistet. Beschränkt ist das Auskunftsverweigerungsrecht auf den redaktionellen Teil von periodischen Werken. Nicht unter den Schutzbereich fällt also z. B. der Anzeigenteil einer Zeitung oder Bücher oder Flyer. Diese Einschränkung ist nach BFH v. 26.08.1980, VII R 42/80, BStBl II 1980, 699 verfassungsgemäß. Deshalb ist die Finanzbehörde befugt, eine Zeitung um Auskunft über die Identität des Auftraggebers einer Chiffreanzeige zu ersuchen (auch BFH v. 07.08.1990, VII R 106/89, BStBl II 1990, 1010); dies gilt auch für Sammelauskunftsersuchen (BFH v. 12.05.2016, II R 17/14, BStBl II 2016, 822) Auch die Angabe zu Anlass und Teilnehmern bei einer Bewirtung sind nicht vom Auskunftsverweigerungsrecht umfasst, mit der Folge, dass allerdings der Abzug der Aufwendungen versagt wird (BFH v. 15.11.1998, IV R 81/96, BStBl II 1998, 263).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 102 Abs. 2 AO stehen den in § 102 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO genannten Personen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Nur durch diese gesetzliche Regelung ist ein umfassender Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den genannten Berufsträgern und den mit ihnen in beruflichen Kontakt kommenden Personen gewährleistet, da ansonsten über diesen Personenkreis mittelbar die Auskünfte erlangt werden könnten, für die den Berufsträgern ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Es ist nicht erforderlich, dass ein Dienstverhältnis besteht. Es wird jede Form der Mitarbeit geschützt. Unselbstständig beschäftigte Personen, die zugleich zu dem in § 102 Abs. 1 AO genannten Berufsträgern gehören, können zwar "Gehilfen" i. S. von § 102 Abs. 2 AO sein; gleichwohl steht ihnen nicht das abgeleitete Auskunftsverweigerungsrecht, sondern das eigenständige des § 102 Abs. 1 AO zu. Dies hat Bedeutung für die Entbindung vom Aussageverweigerungsrecht, da in diesen Fällen eine Entbindung des Arbeitgebers nicht ausreicht, sondern diese sich auch ausdrücklich auf den jeweiligen Berufsträger beziehen muss (s. Rz. 8). Ausdrücklich nicht aufgenommen wurden in § 102 Abs. 2 AO die Gehilfen usw. der in § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO genannten Personen. Dies stellt jedoch keine tatsächliche Einschränkung dar, weil der Wortlaut von § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO ohnehin alle Personen umfasst, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben; auf ihre konkrete Stellung bei dieser Tätigkeit kommt es demnach nicht an, sodass auch alle Hilfskräfte erfasst sind.

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