Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben, oder geändert wird. Die darin normierte Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid lässt die Durchbrechung eines bestandskräftigen Bescheids zu, um die materielle Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides (§ 182 Abs. 1 AO) verfahrensrechtlich umzusetzen. Außerdem wird durch diese Vorschrift die mit der Einführung des Feststellungsverfahrens normierte Kompetenzverteilung im Besteuerungsverfahren (Betriebstätten-FA einerseits, Wohnsitz-FA andererseits) verwirklicht (BFH v. 11.05.1993, IX R 27/90, BStBl II 1993, 820).

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