Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenstand der Stundung sind nur solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. des § 37 Abs. 1 AO, die dem Steuergläubiger zustehen, also Steuer- und Haftungsansprüche, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und Rückforderungsansprüche. Andere im Steuerrecht wurzelnde Ansprüche, wie z. B. der Anspruch des Steuerberechtigten auf Einbehaltung und Abführung von Abzugssteuern, sind nicht stundungsfähig (BFH v. 24.03.1998, I R 120/97, BStBl II 1999, 3; Loose in Tipke/Kruse, § 222 AO Rz. 5).

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