Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die FGO sieht ausdrücklich weder die Anschlussrevision noch die Anschlussbeschwerde vor. Beide "Anschlussrechtsmittel" sind aber trotzdem im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig.

Von den Anschlussrechtsmitteln zu unterscheiden sind die selbstständigen (Haupt)Rechtsmittel, die die Prozessparteien, weil die angegriffene Entscheidung sie beide beschwert, unabhängig voneinander eingelegt haben. Hat beispielsweise ein durch das FG-Urteil beschwerter Beteiligter innerhalb der für ihn laufenden Revisionsfrist (wie schon vorher der Prozessgegner) statthaft Revision eingelegt, so ist es u. E. nicht zutreffend, von (selbstständiger) Anschlussrevision zu sprechen. In förmlicher Hinsicht unterfällt die Revision den für sie geltenden Regeln. Der Ausdruck "selbstständige Anschlussrevision" ist hierfür – wenn auch gebräuchlich – so doch irreführend; es handelt sich vielmehr um ein "normale" Revision.

Ein – stets "unselbstständiges Anschlussrechtsmittel" liegt vor, wenn sich der Revisionsbeklagte bzw. der Beschwerdegegner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Rechtsmittel des Revisionsklägers bzw. des Beschwerdeführers anschließt (BFH v. 09.05.2000, VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660). Der Bestand dieses "Anschlussrechtsmittels" ist von der Zulässigkeit und Nichtrücknahme des (Haupt)Rechtsmittels abhängig (BFH v. 12.01.1968, VI R 140/67, BStBl II 1968, 121; BFH v. 15.03.1994, IX R 6/91, BStBl II 1994, 599; BFH v. 15.09.2006, VII S 16/05, BFH/NV 2007, 455). Unselbstständige Anschlussrechtsmittel sind nicht zulässig, wenn sie wegen eines anderen als des mit dem (Haupt)Rechtsmittel angegriffenen Steuerfalls erhoben werden (BFH v. 17.10.1984, I R 22/79, BStBl II 1985, 69). Ist bei objektiver Klagehäufung Revision nur wegen eines Streitjahres eingelegt worden, so kann die unselbstständige Anschlussrevision die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf ein anderes Streitjahr ausdehnen (BFH v. 03.07.1979, VII R 53/76, BStBl II 1979, 655). Bei subjektiver Klagehäufung kann zulässig Anschlussrevision nur gegen denjenigen Beteiligten erhoben werden, der selbst Revision eingelegt hat (BFH v. 30.06.1976, II R 3/69, BFHE 119, 492). Dasselbe gilt für die Anschlussbeschwerde.

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