Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO schreibt die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag und die Angabe des Steuerschuldners vor und konkretisiert damit die Anforderungen des § 119 AO. Zu den Folgen der Verletzung der Inhaltserfordernisse s. Rz. 21 ff.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dem Steuerbescheid muss der Regelungsinhalt eindeutig entnommen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen konnte bzw. musste, vielmehr ist allein der gesamte Inhalt des Verwaltungsaktes, einschließlich seiner Begründung, zur Auslegung heranzuziehen (BFH v. 21.05.2001, II R 55/99, BFH/NV 2001, 1377 m. w. N.). Der Inhalt eines Steuerbescheids kann ggf. im Wege der Auslegung ermittelt werden, wenn der Steuerbescheid objektiv, d. h. auch für außenstehende Dritte erkennbar mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig ist (BFH v. 13.10.2005, IV R 55/04, BStBl II 2006, 404 m. w. N.). Dabei ist allein auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Adressaten abzustellen. Da der Verwaltungsakt nur mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam werden kann, muss die Auslegung einen Anhalt in der bekannt gegebenen Regelung haben; zur Auslegung sind auch das FG und, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierfür ausreichen, der BFH befugt (ausführlich BFH v. 11.07.2006, VIII R 10/05, BStBl II 2007, 82 m. w. N.).

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