Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bis zur Einführung der verbindlichen Auskunft nach Abs. 2 hatte es neben dem allgemein anerkannten Recht der Finanzbehörde, im Einzelfall Beratung und Auskünfte im Rahmen des § 89 Abs. 1 AO zu erteilen, nur einige gesetzliche Regelungen zur Auskunftserteilung durch die Finanzbehörden gegeben. Zu nennen sind die Zolltarifauskunft nach Art. 33 UZK, die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG und insbes. die verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung nach § 204 AO. Daneben hatte der Bundesfinanzhof bereits in ständiger Rechtsprechung in Einzelfällen unter dem Hinweis auf Treu und Glauben eine Bindungswirkung für bestimmte Auskünfte angenommen (s. BFH v. 04.08.1961, VI 269/60 S, BStBl III 1961, 562; BFH v. 13.12.1989, X R 208/87, BStBl II 1990, 274; BFH v. 16.11.2005, X R 03/04, BStBl II 2006, 155 m. w. N.). Die Kodifizierung des Rechtsinstituts der verbindlichen Auskunft in Abs. 2 soll ein Mehr an Rechtssicherheit bieten. Dies wird durch die gesetzliche Regelung nur zum Teil erreicht, da sich auch in der Vergangenheit die Probleme weniger in der Rechtsanwendung ergeben haben, sondern oftmals im Vordergrund stand, ob der Sachverhalt, der der verbindlichen Auskunft zugrunde lag, auch tatsächlich durch den Steuerpflichtigen verwirklicht wurde. Ergänzt und ausgefüllt werden die gesetzlichen Bestimmungen durch die StAuskV. Anders als die nach § 89 Abs. 1 AO erteilten Auskünfte ist die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gebührenpflichtig; hierzu s. Rz. 24. Ausführliche Regelungen vgl. AEAO zu § 89, Nr. 3 ff.

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