Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der in § 375 Abs. 2 AO behandelten Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Tat bezieht, und von Beförderungsmitteln, die zur Tat benutzt worden sind, kommt im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (s. § 3 Abs. 3 AO und Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK; Zölle, EWG-Abschöpfungen, Einfuhrumsatzsteuer) und der Verbrauchsteuern erhebliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Einziehung sind in den §§ 73ff. StGB geregelt; zur Neuregelung der Einziehung s. Rettke, wistra 2017, 417; Korte, wistra 2018, 1. Die auf § 375 Abs. 2 AO gestützte Einziehung hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH v. 23.08.2016, 1 StR 204/16, NStZ 2017, 361).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einziehungsvorschrift des § 375 Abs. 2 AO ergänzt die allgemeine Einziehungsregelung der §§ 73ff. StGB (BGH v. 11.05.2016, 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731). Die Einziehung erstreckt sich auf Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel) (s. § 74 Abs. 1 StGB). § 375 Abs. 2 AO ermöglicht die Einziehung von Schmuggelware und Beförderungsmitteln. Auch vorausfahrende oder nachfolgende Begleitfahrzeuge, die einen Transport unversteuerter Zigaretten lotsen oder absichern sollen, sind Beförderungsmittel im Sinne des § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (BGH v. 11.05.2016, 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731). Die Verweisung auf § 74a StGB ermöglicht die in den Fällen des Schmuggels besonders bedeutsame Anordnung der Einziehung gegen Hinter- oder Mittelsmänner des Täters (BGH v. 31.10.1994, 5 StR 608/94, wistra 1995, 30).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelungen des Verfalls in den §§ 73ff. StGB sind entfallen.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einziehung bei Steuerordnungswidrigkeiten ist in der AO nicht gesondert geregelt. Es gelten die §§ 22 bis 29a, § 87 OWiG. Im Gegensatz zu den §§ 73ff. StGB kommt eine Einziehung nur in Betracht, soweit das Gesetz sie ausdrücklich zulässt (s. § 22 Abs. 1 OWiG; z. B. § 36 Abs. 7 MOG, § 18 Abs. 3 BierStG). Mit der Neuregelung in den §§ 73ff. StGB wurden auch die §§ 22ff. OWiG geändert, s. Korte, wistra 2018, 1.

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