Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Anwendbar sind zunächst die allgemeinen Verfahrensvorschriften. Gemeint sind Regelungen über die Handlungsfähigkeit (§ 79 AO), Bevollmächtigte und Beistände (§ 80 AO) und amtlich bestellte Vertreter (§ 81 AO). Für die Beteiligten (§ 78 AO) gilt jedoch § 359 AO als spezielle Verfahrensnorm des Einspruchsverfahrens.
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