Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Umfang der Vorläufigkeit wird der Steuerbescheid materiell nicht bestandskräftig. Die Vorläufigkeit bezieht sich auf die Steuerfestsetzung und nicht auf einzelne Besteuerungsgrundlagen, obwohl Grund und Umfang der Vorläufigkeit des Steuerbescheids dadurch angegeben werden, dass eine einzelne Besteuerungsgrundlage als ungewiss gekennzeichnet wird. Denn die Besteuerungsgrundlagen bilden nach § 157 Abs. 2 AO mit Ausnahme bei einer gesonderten Feststellung einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids (BFH v. 02.03.2000, VI R 48/97, BStBl II 2000, 332). Er ist im Übrigen mit allen Rechtsfolgen wie seiner Vollziehbarkeit, Vollstreckbarkeit oder Anfechtbarkeit wirksam und erwächst mit Ablauf der Einspruchsfrist in formelle Bestandskraft, wenn er nicht angefochten wird. Im Umfang der Vorläufigkeit ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt (§ 171 Abs. 8 AO; s. Rz. 26a).

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