Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das schriftlich abzufassende Urteil (§ 105 Abs. 1 Satz 2 1. HS FGO) beginnt mit der Eingangsformel. "Im Namen des Volkes" (§ 105 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ihr Fehlen ist allerdings für die Wirksamkeit des Urteils unerheblich. Bei besonderen Urteilsformen folgt die nähere Entscheidungsform (z. B. Zwischenurteil, Teilurteil oder nur Urteil).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das nachfolgende Rubrum bezeichnet die Beteiligten in ihrer Parteirolle als Kläger bzw. Beklagter bzw. sonstiger Beteiligter (§ 57 FGO) nach Namen, Beruf und Wohnort (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO); bei nicht natürlichen Personen tritt der Sitz an die Stelle des Wohnorts. Auch die gesetzlichen Vertreter sowie die Bevollmächtigten sind namentlich und in gleicher Weise zu bezeichnen; fehlen Angaben hierüber, so ist das Urteil deshalb nicht unvollständig i. S. des § 120 Abs. 1 FGO (BFH v. 27.03.1968, VII R 21, 22/67, BStBl II 1968, 535). Aus der Funktion des Urteils als Titel folgt, dass die Bezeichnung der Beteiligten so eindeutig wie möglich sein muss; bei Parteien kraft Amtes (z. B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker), die selbst in ihrer Eigenschaft Beteiligte sind, muss das Rubrum auch diese erkennen lassen (z. B. als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners). Anschließend ist das Gericht sowohl wie der Spruchkörper aufzuführen (Angabe der Ordnungsnummer des Senats) sowie die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (§ 105 Abs. 2 Nr. 2 FGO); bzw. des Einzelrichters (§§ 6, 79a Abs. 2 bis 4 FGO), u. E. unter Angabe der Befugnisnorm. Üblicherweise wird auch der Gegenstand des Verfahrens angegeben (z. B. "wegen Einkommensteuer 2015"); gesetzlich vorgesehen ist dies aber nicht. Ebenfalls nicht vorgesehen ist die Angabe des Entscheidungsdatums; auch dieses wird aber regelmäßig aufgenommen. Dies ermöglicht den Beteiligten ebenso wie die Nennung der Richter, zu prüfen, ob das Gericht entsprechend den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans besetzt war.

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