Schrifttum

Joecks, Die Stellung der Kreditwirtschaft im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Kunden, WM Beilage 1/1998;

Reichle, Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht, wistra 1998, 91;

Burkhard, Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht, DStZ 1998, 829;

Rolletschke, Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des einen Antrag auf Zusammenveranlagung mitunterzeichnenden Ehegatten, DStZ 1999, 216;

Beckemper, Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft durch Täuschung des Steuerpflichtigen, wistra 2002, 401;

Weidemann, Zollhinterziehung in mittelbarer Täterschaft, wistra 2003, 241;

Hendrik, Neutrale Handlung: Ein Oxymoron im Strafrecht? NStZ 2004, 312;

Bender, Ist der Zigarettenschmuggel seit dem 1. März 2004 straffrei? wistra 2004, 368;

Kutzner, Strafrechtliche Relevanz steuerberatender Tätigkeit, NFB F. 30, 1543;

Puppe, Was ist Anstiftung? NStZ 2006, 414;

Sorgenfrei, Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft bei Steuerhinterziehung, wistra 2006, 370;

Samson/Langrock, Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Schwarzverkäufe? wistra 2007, 161;

Bielefeld/Prinz, Riskante Hilfe zur Hinterziehung deutscher Steuern im Ausland, DStR 2008, 1122;

R. Müller, Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortung des Steuerberaters, StBp 2009, 299;

Wenzel, Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Berater, NWB 2011, 3449;

Schaaf, Die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, AO-StB 2012, 349;

Wenzel, Keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Authentifizierung, NWB 2012, 905;

Höll, Mittäterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wistra 2013, 455;

Podewils/Hellinger, Strafrechtliche Risiken für steuerliche Berater, DStZ 2013, 662;

Greco, Strafbarkeit der berufsbedingten bzw. neutralen Beihilfe erst bei hoher Wahrscheinlichkeit der Haupttat?, wistra 2015, 1;

Müller, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, AO-StB 2015, 16;

Müller, Die steuerstrafrechtliche Verantwortung der beratenden Berufe, AO-StB 2015, 139;

Madauß, Der steuernde Hintermann als Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung des "Strohmannes" iSd § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, NZWiSt 2016, 268.

I. Täterschaft

 

Tz. 72

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Als Täter gilt, wer die Straftat als eigene will. Er kann die Tat selbst oder durch einen anderen begehen, den er als Werkzeug benutzt (mittelbare Täterschaft; § 25 Abs. 1 StGB; BFH v. 13.12.1989, I R 39/88, BStBl II 1990, 340; BGH v. 27.11.2002, 5 StR 127/02, NJW 2003, 907; BGH v. 12.10.2016, 1 StR 216/16, wistra 2017, 233). Begehen mehrere die Straftat in gemeinschaftlichem (bewussten und gewollten) sich gegenseitig fördernden Zusammenwirken, so gilt jeder als Täter (Mittäter; § 25 Abs. 2 StGB; BGH v. 30.10.2003, 5 StR 274/03, wistra 2004, 63; Steuerberater als Mittäter im Rahmen eines "Umsatzsteuerkarussells", BGH v. 30.06.2005, 5 StR 12/05, wistra 2005, 380).

 

Tz. 73

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun können neben dem Steuerpflichtigen auch andere Personen sein, da § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nur darauf abstellt, dass der Betroffene unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Auf seine verfahrensrechtliche Stellung kommt es anders als bei der Nr. 2 (Unterlassen) nicht an. Eine gemeinsame strafrechtliche Mitverantwortung von Ehegatten/Lebenspartnern ergibt sich allerdings nicht allein daraus, dass ein Ehegatte/Lebenspartner eine gemeinsame Steuererklärung mit unterschreibt, in der allein der andere Ehegatte/Lebenspartner unrichtige oder unvollständige Angaben über seine eigenen Einkünfte macht (BGH v. 17.04.2008, 5 StR 547/07, wistra 2008, 310; BFH v. 16.04.2002, IX R 40/00, BStBl II 2002, 501; a. A. Rolletschke, DStZ 1999, 216). Hier müssen u. E. Umstände hinzutreten, die die strafrechtliche Mitverantwortung – wie bei fremden Dritten auch – begründen.

 

Tz. 74

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Auch ein Finanzbeamter kann ein Hinterziehungstäter sein, z. B. ein Betriebsprüfer, der nicht versteuerte Werte wissentlich nicht aufdeckt (RG v. 28.01.1938, RStBl 1938, 388), oder ein Beamter, der einem verspäteten Antrag in Kenntnis der Sachlage pflichtwidrig stattgibt (BGH v. 26.11.1954, 2 StR 292/54, NJW 1955, 192), ebenso ein Buchhalter in der Finanzkasse, der zugunsten eines Steuerpflichtigen auf eine Verkürzung seiner Zahlungspflicht hinwirkt (BGH v. 07.10.1986, 1 StR 373/86, wistra 1987, 27).

 

Tz. 74a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen können nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nur solche Personen sein, die von einer Pflichtenstellung betroffen sind. Das sind insbes. solche, die nach den §§ 34 und 35 AO die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen haben oder sonst steuerliche Belange des Pflichtigen wahrnehmen. In diesen Bereich fallen neben gesetzlichen Vertretern natürlicher und juristischer Personen sowie Geschäftsführern nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen auch Vermögensverwalter, Angestellte und sonstige Hilfspersonen des Steuerpflichtigen (zur Täter- bzw. Mittäterschaft, wenn gesetzlich ...

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