Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Stundung unterliegt den in §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO bezeichneten Einschränkungen, weil das durch die gewährte Stundung bewirkte Hinausschieben der Fälligkeit des gestundeten Betrags einen "rechtlich erheblichen Vorteil" i. S. des § 130 Abs. 2 AO bedeutet. Wenn die für die Rücknahme bzw. den Widerruf in §§ 130, 131 AO aufgeführten Voraussetzungen vorliegen, können die FA nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Stundung ganz oder teilweise zurückgenommen bzw. widerrufen werden soll.

 

Tz. 34

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf es allerdings nicht, wenn eine Stundung, die Schuldtilgung in Raten vorsieht, mit dem Zusatz versehen wird, dass die Stundung als widerrufen gelte und die gesamte Restschuld fällig werde, falls die bewilligten Teilzahlungen nicht rechtzeitig entrichtet werden (zur Zulässigkeit solcher Verfallklauseln s. BFH v. 12.10.1965, I 385/62, BStBl III 1965, 721).

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