Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die GrSt wird regelmäßig für mehrere Kalenderjahre festgesetzt (§ 16 GrStG). Wird der für diese Steuer durch § 170 Abs. 1 AO grds. bestimmte Beginn der Festsetzungsfrist durch die Sonderregelung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben, so setzt sich diese Verschiebung nach § 170 Abs. 4 AO auf die weiteren Kalenderjahre des entsprechenden Hauptveranlagungszeitraums fort. Diese Regelung stellt sicher, dass die Festsetzungsfristen für die innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraums anfallenden Steuern in logischer Sequenz beginnen.

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zu den gesetzlichen Anzeigepflichten §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 i. V. m. § 19 GrStG. Für Einheitswerte vgl. § 181 Abs. 3 Satz 3 AO.

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