Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Wirkung der Bestellung eines Bevollmächtigten für das Verhalten der Finanzbehörde befasst sich § 80 Abs. 5 AO. Grundsätzlich soll sich die Behördean den Bevollmächtigten wenden, nachdem sie sich ggf. die Vollmacht nach § 80 Abs. 1 Satz 3 AO nachweisen lassen hat. An den Beteiligten selbst kann sich die Behörde nur wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist, z. B. wenn er Auskünfte erteilen soll. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 AO soll die Finanzbehörde den Bevollmächtigten verständigen, wenn sie sich an den Beteiligten selbst wendet.

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelung lässt somit der Finanzbehörde wenig Spielraum für die Entscheidung, ob sie sich trotz Vorhandenseins eines Bevollmächtigten mit den Beteiligten selbst in Verbindung setzen will. Regelmäßig kann ein Stpfl. die Erfüllung aller steuerlichen Pflichten auf einen Bevollmächtigten delegieren, soweit es sich nicht um Pflichten handelt, die ihrer Natur nach höchstpersönlich zu erfüllen sind. Auch passive Verfahrenshandlungen (z. B. die Entgegennahme von Verwaltungsakten) können daher dem Vertretenen grundsätzlich nicht persönlich aufgezwungen werden (zu einschränkend daher BFH v. 30.07.1980, I R 148/79, BStBl II 1981, 3), wenn die Vollmacht schriftlich nachgewiesen ist (BFH v. 03.02.2004, VII R 30/02, BStBl II 2004, 439 für den Fall der Zustellung nach § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 VwZG a. F. = § 7 Abs. 1 VwZG n. F.). Dies schließt jedoch andererseits nicht aus, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen der Verwaltungsakt dem Beteiligten selbst bekannt gegeben wird (Umkehrschluss zu § 122 Abs. 1 Satz 3 AO; s. § 122 AO Rz. 12). Auch hier besteht grundsätzlich die in § 80 Abs. 5 Satz 3 AO begründete Pflicht zur Verständigung des Bevollmächtigten. Wird die Verständigung des Bevollmächtigten zu Unrecht unterlassen, beeinflusst dies die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung nicht; der Verwaltungsakt ist nicht i. S. des § 125 AO nichtig. Allerdings liegt ein Verfahrensfehler i. S. des § 127 AO vor, der für sich allein ein Aufhebungsbegehren nicht rechtfertigen kann (s. § 127 AO Rz. 5 ff.), wohl aber in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 AO eine Fristversäumnis des Bevollmächtigten entschuldig. Wegen der Notwendigkeit der Bekanntgabe an den Bevollmächtigten im förmlichen Zustellungsverfahren bei Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht s. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG.

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