Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter den Voraussetzungen des § 1896 BGB kann für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer anderen Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, ein Betreuer bestellt werden. Diese Personen sind, soweit nicht § 104 Nr. 4 BGB zutrifft (s. Rz. 3), geschäftsfähig. Soweit dies zu Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers an, dass der Betreute zu einer den Aufgabenkreis des Betreuers betreffenden Willenserklärung dessen Einwilligung bedarf (s. § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Betrifft der Einwilligungsvorbehalt den Gegenstand des Besteuerungsverfahrens, ist der Betreute nach § 79 Abs. 2 AO in diesem nur handlungsfähig, soweit er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob der Einwilligungsvorbehalt den Gegenstand des Verfahrens betrifft, ist der entsprechenden Anordnung des Vormundschaftsgerichts zu entnehmen.

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die entsprechende Geltung der §§ 53 und 55 ZPO betrifft die Handlungsfähigkeit einer durch einen Betreuer oder Pfleger vertretenen Person (s. § 53 ZPO) und eines Ausländers, der nach dem Recht seines Landes nicht prozessfähig ist (s. § 55 ZPO). Ein Ausländer ist hiernach fähig, Verfahrenshandlungen im steuerlichen Verwaltungsverfahren vorzunehmen, wenn er entweder nach seinem Heimatrecht handlungs(geschäfts)fähig ist oder es nach deutschem Recht (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO) wäre.

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