Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Rücknahme und der Widerruf eines Verwaltungsakts nach §§ 130f. AO sind selbst als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da sie eine eigenständige Regelung treffen. Bei Rechtswidrigkeit der Rücknahme findet für die Korrektur § 130 AO Anwendung: war die erste Rücknahme belastend § 130 Abs. 1 AO, war sie begünstigend § 130 Abs. 2 AO. Wird die Rücknahme zurückgenommen, lebt der ursprüngliche Verwaltungsakt wieder auf (BFH v. 09.12.2004, VII R 16/03, BStBl II 2006, 346; Rüsken in Klein, § 130 AO Rz. 4). War die erste Korrektur rechtmäßig, ist der Widerruf nach § 131 AO zwar zulässig, mangels Rückwirkung aber wirkungslos (von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 98).

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