Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Materielle Rechtskraftwirkung in Bezug auf das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen entschieden wird, kommt nur Sachentscheidungen zu. Die Abweisung einer Feststellungsklage durch Prozessurteil (s. Vor FGO Rz. 26) entfaltet nur hinsichtlich der fehlenden Sachurteilsvoraussetzung Rechtskraft, sodass einer erneuten Klage aufgrund neuer Tatsachen die Rechtskraft nicht entgegensteht. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wirkt nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern auch im Verhältnis zu Dritten, also inter omnes (Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz. 628).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge