Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zwischen der Versäumung der Frist und der schuldlosen Verhinderung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; d. h. es muss davon ausgegangen werden können, dass für den Fall des Fehlens des nicht verschuldeten Hindernisses die Frist gewahrt worden wäre. Steht jedoch fest, dass der Betroffene die Frist auch ohne die geltend gemachten Hinderungsgründe nicht eingehalten hätte, diese für die Fristversäumnis nicht kausal gewesen sind, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Dieser notwendige kausale Zusammenhang wird besonders aus § 126 Abs. 3 Satz 1 AO deutlich.

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