Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Inhaltlich muss der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein (s. § 119 AO Rz. 4 (Abs. 1)). Soweit dies zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlich ist, sind schriftliche, elektronische oder schriftlich bzw. elektronisch bestätigte Verwaltungsakte auch schriftlich zu begründen (s. § 121 Abs. 1 AO). Ermessensentscheidungen sollen erkennen lassen, dass die Finanzbehörde ihr Ermessen ausgeübt hat (s. § 5 AO Rz. 13 ff.). Wegen der Zulässigkeit der Nachholung einer erforderlichen Begründung, deren zeitliche Begrenzung und der Rechtsfolgen einer dadurch bedingten Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist s. § 126 AO. Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts kommt es gem. dem entsprechend anzuwendenden § 133 BGB nicht darauf an, was die Behörde mit ihren Erklärungen gewollt hat, sondern darauf, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der im Verwaltungsakt enthaltenen Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (s. BFH v. 25.09.1990, IX R 84/88, BStBl II 1991, 120; BFH v. 08.02.2001, VII B 82/00, BFH/NV 2001, 1003; s. § 119 AO Rz. 4).

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