Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zustellungsersuchen: §§ 13 und 14 EUAHiG regeln die Behandlung von Zustellungsersuchen. Für Zustellungen deutscher Finanzbehörden ist vor allem § 13 Abs. 2 von Bedeutung. Dort sind die Voraussetzungen für ein Zustellungsersuchen geregelt. Es ist nur dann zulässig, wenn die Finanzbehörde nicht in der Lage ist, die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im anderen Mitgliedstaat vorzunehmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EUAHiG) oder die Zustellung mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EUAHiG). Ob diese Voraussetzung erfüllt sind, ist in dem Ersuchen darzulegen. Insoweit ist das zentrale Verbindungsbüro zu einer Prüfung berechtigt.

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