Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine steuerlich unschädliche Betätigung liegt auch dann vor, wenn nicht nur Arbeitskräfte, sondern zugleich Arbeitsmittel (z. B. Krankenwagen) zur Verfügung gestellt werden (s. AEAO zu § 58, Nr. 4). Die Überlassung der Arbeitskräfte darf nur unentgeltlich oder teilentgeltlich geschehen. Die bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung an andere begünstigte Körperschaften ist auch kein Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO (BFH v. 17.02.2010, I R 2/08, BStBl II 2010, 1006).

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