Tz. 41

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auf das Verfahren über die AdV finden grundsätzlich alle Vorschriften des Steuerverfahrensrechts Anwendung. Darüber hinaus sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

 

Tz. 42

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Aussetzungsverfahren steht selbstständig neben dem Verfahren über die Hauptsache. Es ist ein Eilverfahren, dessen Anträge unverzüglich zu bearbeiten sind. Vollstreckungsmaßnahmen sollen grundsätzlich bis zur Entscheidung unterbleiben. Das Verfahren über die Aussetzung ist ein summarisches Verfahren. Ziel dieses Verfahrens ist nur eine vorläufige Entscheidung, weshalb ein abgekürztes und vereinfachtes Verfahren gerechtfertigt erscheint. Unter einem summarischen Verfahren versteht man ein Verfahren, bei dem nur auf der Basis der vorliegenden Unterlagen, d. h. nach Aktenlage und aufgrund präsenter Beweismittel entschieden wird. Dabei kann die Prüfung beendet werden, wenn feststeht, dass ein Aussetzungsgrund vorliegt. Zwar bleibt die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen bestehen, sie kann aber auf die dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit begrenzt werden (Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 727). Demgegenüber sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen, wie die Zuständigkeit und die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens, abschließend zu prüfen (BFH v. 21.04.1971, VII B 106/69, BStBl II 1971, 702). Sie entscheiden darüber, ob ein Aussetzungsverfahren überhaupt zulässig ist.

 

Tz. 43

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bestehen auch im Aussetzungsverfahren. Alle Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Wegen der Eilbedürftigkeit dieses Verfahrens ist die Glaubhaftmachung der Tatsachen, bspw. durch eidesstattliche Versicherungen, ausreichend (BFH v. 04.06.1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Die Anforderungen, die an den Überzeugungsgrad zu stellen sind, hängen von der objektiven Beweislast im Hauptsacheverfahren ab. Der Antragsteller hat auch im Aussetzungsverfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies gilt zumindest, wenn Tatsachen verwertet werden sollen, zu denen er bislang keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

 

Tz. 44

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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