Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Grund oder der Anlass des nachträglichen Bekanntwerdens der Tatsache oder des Beweismittels ist irrelevant und zwar auch hinsichtlich solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Erkenntnisquelle kann demnach z. B. die Nacherklärung des Stpfl., die Auskunft eines Dritten, die Mitteilung einer Finanzbehörde oder anderer Behörden, der Inhalt einer sog. Kontrollmitteilung usw. ebenso wie eine Außenprüfung sein. Wegen der Beschränkungen der Aufhebung oder Änderung von Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, gilt § 173 Abs. 2 AO (s. Rz. 48 ff.).

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