Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Verwaltungsakt, der die Überführung der sichergestellten Sache in das Eigentum des Bundes anordnet, ist der Einspruch gegeben. Mit ihm können Einwendungen gegen die Sicherstellung nach § 215 AO nicht erhoben werden, da Sicherstellung und Überführung selbstständige Verwaltungsakte sind (Hoyer in Gosch, § 216 AO Rz. 29 m. w. N.). Mit dem Einspruch anfechtbare Verwaltungsakte sind auch die Anordnung der Notveräußerung nach § 216 Abs. 4 AO und die Ablehnung der Rückgabe oder der Entschädigung i. S. des § 216 Abs. 5 AO (Brandis in Tipke/Kruse, § 216 AO Rz. 5 m. w. N.).

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