Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Benennungsverlangen nach § 123 Satz 1 AO ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt, sodass der Einspruch nach § 347 AO gegeben ist. Dieser kann auf einen Ermessensfehlgebrauch gestützt werden (s. § 5 AO Rz. 31 ff.). Eine Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass die "Zugangsfiktion" in § 123 Satz 2 AO nicht gilt, ist unzulässig, da der Kläger seine Rechte insoweit auch durch eine Anfechtungsklage gegen das Benennungsverlangen verfolgen kann (BFH v. 09.11.2007, IV B 170/06, juris).

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