Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 124 Abs. 3 AO wiederholt einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz und dient daher nur der Klarstellung. Ist ein Verwaltungsakt nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, so kann auch seine Bekanntgabe keinerlei Wirkungen auslösen. Die Nichtigkeit des Verwaltungsakts, deren Abgrenzung von der Rechtswidrigkeit sich als schwierig erweisen kann, ist in § 125 AO geregelt. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist gleichwohl zum Zwecke der Beseitigung des durch ihn erzeugten Rechtsscheins anfechtbar; seine Nichtigkeit kann daneben jederzeit geltend gemacht werden (BFH v. 17.06.1992, X R 47/88, BStBl II 1993, 174). Er kann auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden (BFH v. 17.07.1986, V R 96/85, BStB1 II 1986, 834). Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts s. § 41 FGO Rz. 5.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vom nichtigen Verwaltungsakt ist der Nichtverwaltungsakt zu unterscheiden, d. h. derjenige, der zwar nach Form und Inhalt Verwaltungsakt sein könnte, der aber mangels (ordnungsmäßiger) Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist. Aus ihm darf nicht vollstreckt werden. Eine auf ihn geleistete Zahlung ist – wie beim nichtigen Verwaltungsakt – gem. § 37 Abs. 2 AO zu erstatten (s. § 37 AO Rz. 6 ff.).

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