Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die gesetzlich gegebene Möglichkeit für Gesamtschuldner im Fall der Zusammenveranlagung die Vollstreckung im Wege der Aufteilung der Steuerschuld zu beschränken (s. §§ 268 bis 280 AO) bleibt unberührt (s. § 44 Abs. 2 Satz 4 AO). Ein erlassener Aufteilungsbescheid berührt den Bestand der Gesamtschuld im Grundsatz nicht (Drüen in Tipke/Kruse, § 278 AO Rz. 1; BFH v. 18.12.2001 VII R 56/99, BFH/NV 2002, 567), bewirkt aber nach § 278 Abs. 1 AO, dass die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden darf (BFH v. 18.12.2001, aaO: Aufspaltung in Teilschulden für Zwecke der Vollstreckung).

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