Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da das Mahnverfahren kein Teil der Vollstreckung ist, werden für das Mahnverfahren keine Kosten erhoben (§ 337 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Vollstreckungsschuldner hat allerdings die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag entstehen (§ 337 Abs. 2 Satz 2 AO).
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