Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Mitteilung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis Ende Februar des auf das Kalenderjahr, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, folgenden Jahres zu erstatten (§ 138b Abs. 4 Satz 1 AO). Nach Erlass einer entsprechenden Verordnung besteht die Pflicht, die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (vgl. § 138c AO).

 

Tz. 21-24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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