Tz. 31
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Soweit für den einzelnen Verwaltungsakt keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann er schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (s. § 119 Abs. 2 AO). Dagegen sind Steuerbescheide gem. § 157 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich schriftlich zu erteilen; für Feststellungsbescheide gilt dies nach § 181 Abs. 1 AO entsprechend (s. § 181 AO Rz. 3).
Tz. 32
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist für einen Steuerverwaltungsakt durch Gesetz die Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen (s. § 119 Abs. 3 Satz 3 AO sowie s. § 119 AO Rz. 9).
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