Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelungen in § 195 Abs. 2 AO sowie in den §§ 196 bis 203 AO sind bei der Durchführung der Außenprüfung nach § 203a AO entsprechend anzuwenden. Nicht anwendbar ist § 204 ff. AO über die Erteilung einer verbindlichen Zusage.

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