Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grds. ist es für § 173 Abs. 1 AO ohne Bedeutung, auf welche Weise eine Tatsache oder ein Beweismittel nachträglich bekannt geworden ist. Ist eine Ermittlungsmaßnahme rechtswidrig, so führt dies nicht in jedem Fall zu einem Verwertungsverbot. Die Verwertung von Tatsachen kann aber insoweit unzulässig sein, als sich die Finanzbehörde ihre Kenntnis auf unzulässige Weise verschafft hat (zum Verwertungsverbot s. § 196 AO Rz. 14 ff.; von Wedelstädt, AO-StB 2001, 19 ff. und 52 ff.). Zur Unzulässigkeit der Verwertung von Aussagen, die unter Missachtung der Vorschriften betr. der Belehrung über Auskunftsverweigerungsrechte erlangt wurden, s. § 101 AO Rz. 7 und s. § 103 AO Rz. 5. Wurde die Anordnung einer Außenprüfung rechtskräftig für rechtswidrig erklärt, so darf die Finanzbehörde keine Tatsachen verwerten, die sie bei dieser Außenprüfung festgestellt hat, ausführlich s. § 196 AO Rz. 14 ff.

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