Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Prüfungsanordnung legt den Umfang der Prüfung fest (s. Rz. 1) und begründet in diesem Umfang die Pflicht des Stpfl. zur Mitwirkung. Prüft der Prüfer Bereiche, die durch die Prüfungsanordnung nicht gedeckt sind, prüft er ohne Prüfungsanordnung. Zu etwaigen Folgen s. Rz. 14 ff.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Prüfungsanordnung gestattet Prüfungsmaßnahmen bis zum Eintritt der Bestandskraft der aufgrund der Prüfung ergehenden Bescheide bzw. der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO (BFH v. 13.02.2003, IV R 31/01, BStBl II 2003, 552; Schallmoser in HHSp, § 196 AO Rz. 93; Seer in Tipke/Kruse, § 196 AO Rz. 4; anders im Zusammenhang mit der Frage, bis wann eine Prüfungsanordnung ergehen kann BFH v. 29.06.2004, X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510 m. w. N.: Abschluss der Außenprüfung und Beendigung der Duldungspflicht des Stpfl. liegt in der ausdrücklichen oder konkludenten Abschlusserklärung der prüfenden Behörde, i. d. R. in der Zusendung des Prüfungsberichts). Wird eine unmittelbar nach Prüfungsbeginn für mehr als sechs Monate unterbrochene oder eine bereits für abgeschlossen gehaltene Prüfung wieder aufgenommen, bedarf es keiner neuen Prüfungsanordnung; der Stpfl. ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 197 AO von dem erneuten Prüfungsbeginn zu unterrichten (BFH v. 13.02.2003, IV R 31/01, BStBl II 2003, 552; Seer in Tipke/Kruse, § 196 AO Rz. 4).

 

Tz. 11a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird dem Täter einer Steuerhinterziehung oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben und ist sie nicht nichtig, führt dies zum Verlust der Selbstanzeigemöglichkeit (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO; Harle/Olles, NWB 2014, 170), nicht jedoch eine rechtswidrige Prüfungsanordnung, solange sie nicht erfolgreich angefochten worden ist.

 

Tz. 11b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der in der Prüfungsanordnung angegebene Prüfungsumfang bestimmt den Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO und der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO (AEAO zu § 196, Nr. 5).

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