Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zum Rechtsschutz gegen die Prüfungsanordnung und andere Verwaltungsakte im Rahmen der Außenprüfung s. § 196 AO Rz. 12 f., zum Verwertungsverbot s. § 196 AO Rz. 14 ff.

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