Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Alle Beteiligten (§ 57 FGO) sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen (§ 79 Abs. 2 FGO). Ihnen ist auch vom Ergebnis einer Anordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FGO Kenntnis zu geben. Daher sind die Beteiligten z. B. von Beiziehung von Akten eines anderen Verfahrens zu benachrichtigen (§ 79 Abs. 2, § 155 i. V. m. § 273 Abs. 4 ZPO), auch wenn ihnen der Inhalt der Akten vollständig bekannt ist (BFH v. 26.07.2012, IX B 164/11, BFH/NV 2012, 1643). Wird die Benachrichtigung unterlassen bzw. in sonstiger Weise der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, liegt Verfahrensfehler i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, soweit nicht die Beteiligten im Einzelfall verzichtet haben oder ein Rügeverzicht vorliegt (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 295 ZPO).

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