Tz. 9a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird nach Abs. 2 eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Im Abs. 2 Satz 1 wird diese Vollmachtsvermutung für Personen und Vereinigungen, die nach den §§ 3 oder 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, gesetzlich verankert. Satz 2 stellt klar, dass sich die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung zum Abruf von Daten des Vollmachtgebers nach dem neuen § 80a AO richtet. Wird von Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 80a AO kein Gebrauch gemacht, ist eine Vollmacht für den Datenabruf vom Vollmachtnehmer im Einzelfall nachzuweisen.

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 80 Abs. 3 AO hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht nachzuweisen. Die Finanzbehörde kann den Nachweis der Bevollmächtigung jederzeit und auch ohne besonderen Anlass (z. B. aufgrund einer Stichprobe) fordern. Dies gilt nicht nur für Personen und Vereinigungen, die nach den §§ 3 oder 4 Nr. 11 StBerG befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, sondern auch für sonstige Bevollmächtigte im Sinne des Abs. 1 (z. B. Angehörige). Die Anforderung des Nachweises bedarf keiner Begründung. Der Nachweis kann durch schriftliche oder elektronische Übermittlung der Vollmacht oder durch mündliche Bestätigung der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber an Amtsstelle geführt werden.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Nachweis der Vollmacht ist erst auf Verlangen der Finanzbehörde zu führen. Dieses Verlangen richtet sich gegen den Bevollmächtigten und ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Behörde steht. Ob das Verlangen ermessensfehlerhaft ist, kann nur nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob der Bevollmächtigte zu den in den §§ 3 und 4 StBerG aufgeführten Personen gehört, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (Abs. 2). Auf der anderen Seite darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Verlangen der Behörde auf Nachweis der Vollmacht der Rechtssicherheit dient und keinen mit unzumutbarem Arbeitsaufwand verbundenen Eingriff darstellt. Grundsätzlich wird daher das Verlangen, die Vollmacht schriftlich nachzuweisen, nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn nach den Umständen vernünftige Zweifel am Bestehen der Vollmacht auszuschließen sind. Das Verlangen kann formlos – zweckmäßigerweise unter Fristsetzung – gestellt werden.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird der Nachweis trotz Aufforderung nichtgeführt, ist die Behörde berechtigt, die Bevollmächtigung als nicht existent zu betrachten und den als Bevollmächtigten Auftretenden als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln. Sie braucht sich weder an den angeblichen Bevollmächtigten zu wenden, noch hat sie die Pflicht, seine Erklärungen im Verfahren des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Allerdings ist das FG Köln (FG Köln v. 05.05.1988, 5 K 2178/87, EFG 1988, 609) der Auffassung, dass der Vollmachtsvorlage ausschließlich Beweisfunktion zukomme, sie könne daher noch im Klageverfahren nachgeholt werden, mit der Folge, dass das Gericht einen vom Bevollmächtigten eingelegten Einspruch als wirksam ansah.

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