Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 202 Abs. 2 AO muss die Finanzbehörde dem Stpfl., d. h. dem von den Prüfungsfeststellungen Betroffenen, den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung auf Antrag übersenden. Ein solcher Antrag wird vor allem dann in Frage kommen, wenn in der Schlussbesprechung keine Einigung erzielt werden konnte. In den Fällen der abgekürzten Außenprüfung gilt § 202 Abs. 2 AO nicht (§ 203 Abs. 2 Satz 3 AO).

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gleichzeitig mit der Übersendung des Prüfungsberichts ist dem Stpfl. Gelegenheit zu geben, zu den Prüfungsfeststellungen und ihren Auswirkungen in angemessener Zeit Stellung zu nehmen. Bis zum Ablauf dieser Frist und, wenn die Stellungnahme des Stpfl. dazu Veranlassung gibt, darüber hinaus bis zum Abschluss der sich daran anschließenden Korrespondenz muss mit der Auswertung des Berichts gewartet wird, sofern der Stpfl. dieses Verfahren nicht zur Verzögerung der Auswertung missbraucht. Welche Frist angemessen ist, hängt von der Komplexität der Prüfungsfeststellungen ab und ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Allerdings bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde überlassen, ob sie die Entscheidung über die bestehenden Meinungsverschiedenheiten schon in diesem Verfahrensstadium oder erst in einem eventuellen Rechtsbehelfsverfahren herbeiführen will. Ist dem Stpfl. vor Auswertung der Betriebsprüfungsbericht trotz Antrags nicht übersandt worden, liegt darin ein Verfahrensfehler in Bezug auf die auswertenden Steuerbescheide, der nach § 127 AO nicht zu ihrer Aufhebung führt, wenn sie in der Sache richtig sind (Intemann in Koenig, § 202 AO Rz. 31; FG Bln v. 22.04.1996, VIII 392/94, EFG 1997, 90). Der Stpfl. kann im Übrigen seinen Anspruch auf Übersendung des Prüfungsberichts im Wege der Klage verfolgen, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

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