Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Den Finanzämtern und Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden steht die Befugnis zu, zur Vorbereitung der Vollstreckung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners (§ 253 AO) zu ermitteln. Systematisch ist die von § 249 Abs. 2 AO geregelte Tätigkeit noch kein Teil der Vollstreckung selbst, sondern hat eigenständigen Charakter (BFH v. 12.12.2001, VII B 318/00, BFH/NV 2002, 627).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch die Ermittlungsbefugnisse wird den mit der Vollstreckung befassten Finanzbehörden die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens erheblich erleichtert. Sie brauchen die Vollstreckungsmöglichkeiten nicht erst auf dem Umweg über eine "Auspfändung" zu erkunden und werden sich auch häufig ersparen können, den Vollstreckungsschuldner über § 284 AO zu einer Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse zu zwingen. Das Verlangen nach Abgabe einer Vermögensauskunft ist nicht Teil der Befugnisse aus § 249 Abs. 1 Satz 1 AO. Andererseits kann der Vollstreckungsschuldner Auskunft über seine Vermögensverhältnisse nicht mit der Begründung verweigern, er habe bereits eine Vermögensauskunft abgegeben und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO vor Ablauf der Sperrfrist von 2 Jahren seien nicht erfüllt.

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Angesprochen sind dieselben Befugnisse, die der Finanzbehörde auch sonst nach den §§ 85ff. AO im Steuerermittlungsverfahren zustehen. Dritte können unter der Voraussetzung des § 93 AO zur Auskunft bzw. nach § 97 AO zur Urkundenvorlage herangezogen werden (BFH v. 30.03.1989, VII R 89/88, BStBl II 1989, 537; BFH v. 22.02.2000, VII R 73/98, BStBl II 2000, 366).

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