Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 2a Abs. 3 AO finden die datenschutzrechtlichen Vorschriften der AO und der Einzelsteuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung, soweit das Recht der EU, insbesondere die DSGVO in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder kraft der ausdrücklichen Anordnung in § 2a Abs. 5 AO entsprechend gilt. Diese Regelung ist, soweit die DSGVO in ihrem Anwendungsbereich (Art. 2 DSGVO) gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar gilt, rein deklaratorischer Natur. Denn der Vorrang der DSGVO vor den nationalen Vorschriften ergibt sich bereits aus der Rechtsnatur als Verordnung, für die Art. 288 Abs. 2 AEUV eine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedstaaten anordnet, ohne dass es einer nationalen Umsetzungsnorm bedarf. Insoweit bedurfte es daher nicht des Erlasses von § 2a Abs. 3 AO (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AO). Im Übrigen s. § 1 AO Rz. 11 ff.; insbesondere zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts s. § 1 AO Rz. 16.

 

Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einen eigenständigen Regelungsgehalt hat § 2a Abs. 3 AO lediglich insoweit, als die Norm den Vorrang der DSGVO vor den nationalen steuerrechtlichen Datenschutzvorschriften auch insoweit anordnet, als die Geltung der DSGVO über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus erweitert wird (s. Rz. 23). Insoweit gilt die DSGVO nicht nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar, sondern kraft ausdrücklicher Anordnung in § 2a Abs. 5 AO. § 2a Abs. 3 AO trifft eine verbindliche Regelung für das Verhältnis von DSGVO und den steuerrechtlichen Datenschutzregelungen, indem der Vorrang der Ersteren ausdrücklich angeordnet wird. Soweit die DSGVO also keinen zwingenden Charakter hat, folgt aus § 2a Abs. 3 AO, dass die nationalen steuerrechtlichen Datenschutzvorschriften diejenigen der DSGVO nur ergänzen und konkretisieren (Krumm, DB 2017, 2182, 2187).

 

Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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