Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einreichung der Steueranmeldung ist rechtzeitig, wenn der Stpfl. sie fristgerecht bei der Finanzkasse abgegeben hat. Die Regelung betrifft die Fälle, in denen das für die Einreichung an sich zuständige Besteuerungs-FA und das für die Erhebung zuständige FA nicht identisch sind, und hat Bedeutung für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO). Umgekehrt gilt das nicht, sodass die fristgerechte Einreichung eines Schecks bei dem Besteuerungs-FA Säumniszuschläge nicht verhindert. Hier ist allein der Eingang des Schecks bei der zuständigen Kasse maßgebend. Die Erleichterung gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.

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