Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Findet die Prüfung in den Geschäftsräumen des Stpfl. statt, hat dieser einen für die Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 200 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Außerdem hat er dem Prüfer die für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Art der Hilfsmittel hängt von den zu prüfenden Unterlagen usw. ab. Sind die für die Außenprüfung maßgeblichen Unterlagen nur in Form von Datenträgern vorhanden, muss der Stpfl. auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; besteht keine andere weniger aufwendige ausreichende Möglichkeit, so muss er die Unterlagen auf Verlangen des Prüfers ganz oder teilweise ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringen (s. § 147 Abs. 5).

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