Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das normale Auftrags- und Vollmachtsverhältnis, das zwischen einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seinem Mandanten besteht (s. § 80 AO), wird von der Vorschrift nicht tangiert. Nur wenn aufgrund besonderer darüber hinausgehender Vereinbarungen dem Steuerberater usw. Verfügungsbefugnisse eingeräumt sind und er diese nach außen hin ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erkennbar macht, treffen ihn die entsprechenden Pflichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge