Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 78 Nr. 2 AO hat von den Regelungen des § 78 AO die größte Bedeutung. Hiernach sind diejenigen Beteiligte, an die die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. In dem Augenblick, in dem im internen Behördenbereich ein steuerliches Verwaltungsverfahren, das Wirkungen nach außen haben soll, in Gang gesetzt wird, tritt die Unterscheidung zwischen den Beteiligten und Dritten hervor. Jeder steuerlich relevante Sachverhalt, der von der Finanzbehörde zur Kenntnis genommen wird, hat personenbezogene Merkmale. Beteiligter ist in erster Linie der Steuerpflichtige i. S. des § 33 Abs. 1 AO. Werden von ihm Auskünfte nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO gefordert, so muss er sie als Beteiligter erteilen. Werden in derselben Steuersache andere Personen befragt, geschieht dies in deren Eigenschaft als Nichtbeteiligte (Dritte) in der den Steuerpflichtigen betreffenden Steuersache. Andererseits ist der befragte Dritte selbst Beteiligterin dem ihn betreffenden Auskunftsverfahren. An ihn wird im Sinne der § 78 Nr. 2 AO der Verwaltungsakt (das Auskunftsersuchen) gerichtet. Wird gegen ihn zur Durchsetzung seiner Auskunftspflicht gem. §§ 328ff. AO vollstreckt, ist er wiederum Beteiligter dieses Vollstreckungsverfahrens.

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