Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Festgesetzte Zwangsgelder erlöschen (auch) mit dem Tod des Verpflichteten (s. § 45 Abs. 1 Satz 2 AO).

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit im Vollstreckungsverfahren nicht die Zahlung fingiert wird (s. § 296 Abs. 2, § 301 Abs. 2 AO), erlischt der Steueranspruch mit der Verwertung, weil der Steuergläubiger im Ergebnis die geschuldete Leistung erlangt hat (s. § 362 BGB).

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei der Anrechnung von bereits entrichteten Vorauszahlungen (s. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 20 GewStG) bzw. von durch Steuerabzug erhobener Einkommensteuer (s. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) erlischt die Steuerschuld im entsprechenden Umfang.

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Besondere Erlöschensgründe enthält Art. 124 UZK für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für Haftungsansprüche enthält § 191 Abs. 3 bis 5 AO besondere Regelungen über den Zeitpunkt, bis zu dem noch ein Haftungsbescheid ergehen kann. Diese bestimmen damit teils durch entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsfrist teils mittelbar den Zeitpunkt des Erlöschens des Haftungsanspruchs.

 

Tz. 16a

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Beerbt der Fiskus einen Steuerpflichtigen, werden noch bestehende Steuerschulden und Steueransprüche in der Person der öffentlichen Hand vereinigt. Durch diese Konfusion in Folge der Fiskalerbschaft erlöschen die betreffenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584).

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